Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Herrieden

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Dienstleistungen

Strahlenschutz, Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses, Fundes oder Notfalls

Der Eintritt eines Notfalls, Störfalls oder eines sonstigen bedeutsamen Vorkommnisses sowie das Abhandenkommen, den Fund oder die Erlangung radioaktiver Stoffe ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

Beim Umgang mit offenen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen kann es trotz Schutzmaßnahmen zu technischen, organisatorischen oder menschlichen Fehlern kommen. Wenn ein Ereignis zu einer unbeabsichtigten Exposition geführt hat oder führen könnte, wird es als „Vorkommnis“ bezeichnet.

Erfüllt ein Vorkommnis mindestens ein Kriterium der Anlage 14 oder 15 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) spricht man von einem „bedeutsamen Vorkommnis“. Bedeutsame Vorkommnisse sind z. B. Versagen bzw. Mängel sicherheitstechnischer Einrichtungen, Brand, und Kontaminationen von Personen oder Arbeitsbereichen

Der Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:

  • Notfall
  • Störfall
  • Sonstiges bedeutsames Vorkommnis
  • Abhandenkommen von radioaktiven Stoffen
  • Fund und Erlangung von radioaktiven Stoffen
  • Kontaminierung von Metall durch Einschmelzen oder sonstige metallurgische Bearbeitung einer Strahlenquelle

Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung des Ereignisses erforderlich sind. Soweit möglich, sind die Ursachen und Auswirkungen sowie die Maßnahmen zur Behebung der Auswirkungen und zur Vermeidung eines solchen Vorfalls anzugeben.

Zuständigkeiten

  • Für Vorkommnisse und Funde im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen und Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
  • Bei Vorkommnissen im Zusammenhang mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den Gewerbeaufsichtsämtern.

Die Meldung sollte von einer im Strahlenschutz fachkundigen Person abgegeben werden.

Die Meldung muss alle verfügbaren Angaben enthalten, die für die Bewertung durch die Behörde erforderlich sind, z.B.:

  • Kategorie und Meldekriterien des Vorkommnisses nach Anlage 14 bzw. 15 der StrlSchV
  • Anwendungsart, angewandtes medizinisches Verfahren
  • Ereignisdatum /-zeitraum
  • Angaben zum Betreiber/Institution und Funktionsbereich
  • Beschreibung des Ereignisses
  • Angaben zur Dosis, sonstige radiologische Spezifikationen (Nuklid, Aktivität usw.)
  • Angaben zur Anzahl der betroffenen Personen und Angaben zu Geschlecht und Alter
  • Beschreibung der Ursache, der Folgen (gesundheitliche Folgen, Kurzzeit- und Langzeitfolgen)
  • Angabe des Gerätetyps und der Anlage
  • Angabe des Geräteherstellers
  • Angaben zu ergriffenen Sofortmaßnahmen (ärztlich, betrieblich)

Die Meldung ist beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) einzureichen.

Die jeweilige Behörde erfasst, prüft und bewertet die Meldung und reicht diese dann an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz weiter.

Bei Expositionen im Rahmen von medizinischen und nicht-medizinischen Anwendungen am Menschen gibt die zuständige Behörde die Meldung zusätzlich über die BeVoMed-Datenbank an das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) weiter.

Die Meldungen haben unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen.

keine

Sollten sich aus dem Ereignis erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können (z. B. Freisetzung im größeren Ausmaß), ist unverzüglich auch das Lagezentrum im Bayerischen Staatsministerium des Innern -SG IC 5- (Tel. 089/2192-20) und ggf. die nächste Polizeidienststelle zu verständigen.

  • keine

  • § 108 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
  • § 167 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
  • § 168 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
  • § 169 Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)

Bayerisches Landesamt für Umwelt

AdresseBayerisches Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg
+49 821 9071-0+49 821 9071-0
+49 821 9071-5556+49 821 9071-5556

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AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)