Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Herrieden

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Dienstleistungen

Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen, Anzeige bei Verkauf in Deutschland

Wenn Sie Lebensmittel für bestimmte, besonders zu schützende Verbrauchergruppen wie zum Beispiel erkrankte Menschen oder Säuglinge in Deutschland auf den Markt bringen möchten, müssen Sie dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden.

Folgende Lebensmittel müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit und den Verbraucherschutz erfüllen. Dies betrifft nicht nur die Herstellung oder Deklarierung, sondern auch, wenn Sie das Erzeugnis zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen:
 
•    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, sogenannte bilanzierte Diäten, zur Verwendung unter ärztlicher Aufsicht. Sie decken ganz oder teilweise den Nährstoffbedarf von erkrankten Menschen, wenn dies mit klassischen Lebensmitteln nicht möglich ist. 
•    Säuglingsanfangsnahrung und
•    bestimmte Folgenahrung.

In folgenden Fällen senden Sie eine Mitteilung an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL):
Erstanzeige: 
Spätestens, wenn Sie das Erzeugnis erstmals auf dem deutschen Markt weitervertreiben oder zur Nutzung oder zum Verkauf anbieten, müssen Sie dies dem BVL mitteilen. Sie müssen für jedes Erzeugnis eine gesonderte Anzeige einreichen.

Änderungsanzeige: 
Teilen Sie dem BVL zum Beispiel mit, wenn das bereits gemeldete Erzeugnis 
-    eine geänderte Rezeptur hat, 
-    Sie die Verzehrempfehlungen anpassen oder 
-    Ihr Unternehmen eine neue Adresse hat. 

Zweitanzeige: 
Sie müssen ebenfalls eine Mitteilung senden, wenn das Erzeugnis 
-    bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat gemeldet ist und 
-    Sie das Erzeugnis erstmals in Deutschland auf den Markt bringen möchten.

Das BVL gibt Ihre Informationen an die jeweils zuständigen Behörden in den Bundesländern sowie an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft weiter. Die zuständigen Behörden der Bundesländer überwachen die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Sie sind als Unternehmen dafür verantwortlich, diese Vorgaben umzusetzen.
Das BVL bewertet nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse, also inwiefern diese mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften übereinstimmen.
Das BVL kann Ihnen im Rahmen der Mitteilung daher nicht bestätigen, ob Ihr Erzeugnis den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht.
Im Anschluss an die Übermittlung der Anzeige eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke, einer Säuglingsanfangsnahrung oder bestimmter Folgenahrung erfolgt keine Zulassung oder Genehmigung.

  • Sie planen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, Säuglingsanfangsnahrung oder bestimmte Folgenahrung auf den deutschen Markt zu bringen.

Sie können die Anzeige online über das Bundesportal übermitteln:

  • Rufen Sie das Online-Formular auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieses führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
  • Füllen Sie das Formular aus, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch und senden Sie die Anzeige online ab.
  • Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Die Anzeige müssen Sie spätestens vornehmen, wenn Sie das Erzeugnis in Deutschland zum Verkauf oder zur Nutzung bereitstellen.

Es fallen keine Kosten an.

Dauer: 0,5 Stunden


Mit dem Absenden des Anzeigeformulars beziehungsweise dem Erhalt der Eingangsbestätigung ist die Bearbeitung abgeschlossen.

Es gibt folgende Hinweise:     

Die Bestätigung über den Eingang der Anzeige stellt keine Bescheinigung darüber dar, ob das Erzeugnis verkehrsfähig ist. Die Verkehrsfähigkeit des Erzeugnisses (zum Beispiel Kennzeichnung) wird bei der Anzeige nicht überprüft. 
Eine Anzeige ersetzt nicht die eigenverantwortliche Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Muster des Etiketts in deutscher Sprache, das für das Erzeugnis verwendet werden soll
    • Nachweis der Eignung
    • Bei mehreren Packungsgrößen oder Geschmacksrichtungen übermitteln Sie bitte alle entsprechenden Produktetiketten.
    • Vollmacht, wenn Sie das Erzeugnis in Vertretung des verantwortlichen Lebensmittelunternehmens anzeigen
    • Wenn Sie Ihr Erzeugnis bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat angezeigt haben, sind folgende Unterlagen optional: 
      • Bestätigung der Erstanzeige als Kopie
      • gegebenenfalls deutsche oder englische Übersetzung der Bestätigung

  • Verordnung (EU) Nr. 609/2013
  • Artikel 9 Delegierte Verordnung (EU) 2016/128
  • Artikel 12 Delegierte Verordnung (EU) 2016/127
  • § 3 Verordnung über Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen (Lebensmittel für bestimmte Verbrauchergruppen-Verordnung – LMBVV)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

AdresseBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesallee 51
38116 Braunschweig
+49 3018 444-99999+49 3018 444-99999
+49 3018 444-99998+49 3018 444-99998

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (siehe BayernPortal)